B A D E O R D N U N G
für die Schwimmbäder (Hallenbad und Parkschwimmbad) der Stadt-Holding Dreieich GmbH.
Diese Haus– und Badeordnung gilt für den Schwimmbad-, Gastronomie- und Saunabereich.
§ 1 Zweck der Badeordnung
1. Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit.
2. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Badeordnung liegt daher im Interesse aller Besucher.
3. Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit Lösung der Eintrittskarte erkennt der Badegast die Bestimmungen der Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
4. Die Badeordnung wird am Eingang ausgehängt.
5. Die persönliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern obliegt den Eltern. Das Aufsichtspersonal ersetzt nicht die elterliche Aufsichtspflicht.
6. Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der/die Übungsleiter/in für die Beachtung der Badeordnung verantwortlich.
7. Für die Schulen ist der/die Lehrer/in für die Beachtung der Badeordnung verantwortlich.
§ 2 Badegäste und Einlassverbote
1. Die Benutzung des Bades steht jedermann frei.
2. Kinder unter 8 Jahren dürfen die Schwimmbäder nur in Begleitung Erwachsener besuchen.
3. Epileptiker und geistig Behinderte dürfen das Parkschwimmbad nur im Beisein einer Begleitperson nutzen.
4. Einem Einlassverbot unterfallen Personen:
a) die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes, offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden,
b) die betrunken oder durch sonstige Mittel berauscht sind,
c) gegen die ein Hausverbot oder ein Verweis i.S. d. § 14 Abs. 3 der Haus- und Badeordnung ausgesprochen wurde.
5. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.
6. Kinder unter 6 Jahren haben keinen Zutritt in den Sauna– und Ruhebereich. Kindern und Jugendlichen zwischen 6 und 16 Jahren ist die Benutzung der Sauna nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.
§ 3 Fremdnutzung
1. Die Nutzung der Bäder zu erwerbsmäßigen Zwecken ist nur im Namen und im Auftrag der Stadt-Holding Dreieich GmbH zugelassen.
2. Die Schwimmbäder stehen Schulen und Schwimmvereinen der Stadt Dreieich zur Verfügung. Der Besuch ist mit der Betriebsleitung zu vereinbaren.
§ 4 Betriebszeiten
1. Die Betriebszeiten werden an den Badeingängen ausgehängt und öffentlich bekannt gegeben.
2. Ein Anspruch auf Benutzung der Schwimmbäder besteht nur im Rahmen der Betriebszeiten.
3. Die täglichen Betriebszeiten der Schwimmbäder können durch das Badepersonal eingeschränkt, verkürzt oder verlängert werden.
4. Die vorübergehende Schließung einzelner Einrichtungen oder des/der gesamten Bades/Bäder aus technischen oder anderen Gründen bleibt vorbehalten.
5. Bei Überfüllung können die Bäder für weitere Besucher zeitweise gesperrt werden.
§ 5 Eintrittskarten
1. Die Badegäste erhalten gegen Zahlung des festgesetzten Entgeltes nach dem jeweils geltenden Benutzungstarif eine Eintrittskarte. Die Höhe des Entgeltes wird öffentlich durch Anschlag in den Eingangsbereichen der Schwimmbäder bekannt gegeben.
2. Das Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
3. Das Betreten der Bäder und der Sauna ist nur mit gültiger Eintrittskarte erlaubt. Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
4. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Das Geld für verlorene oder nicht genutzte Eintrittskarten wird nicht erstattet.
5. Die Saisonkarten sind personengebunden, eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Bei Kartenmissbrauch werden die Karten sofort eingezogen und es erfolgt ein befristetes Hausverbot für alle Bäder der Stadt-Holding Dreieich von mindestens 1 Woche. Die Stadt-Holding Dreieich GmbH behält sich das Recht vor, Kartenmissbrauch zur Anzeige zu bringen.
6. Störungen im Betrieb des Bades/der Bäder, die Inanspruchnahme von Teilen des Schwimmbades für sportliche, schulische oder betriebsbedingte Zwecke, rechtfertigen keinen Anspruch auf Erstattung des ganzen oder teilweisen Eintrittspreises oder Schadenersatz.
§ 6 Badezeiten
1. Die Badezeit endet im Freibad eine ¼ Stunde, im Hallenbad eine ½ Stunde vor Ende der täglichen Betriebszeit.
2. Der Kartenverkauf wird im Freibad eine ½ Stunde, im Hallenbad 1 Stunde vor Beendigung der Betriebszeit eingestellt.
3. Das Ende der täglichen Badezeit wird durch Ansage bekannt gegeben.
§ 7 Aufbewahrung von Wertsachen, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen
1. Für das Umkleiden können die Wechselkabinen, die kostenlos zur Verfügung stehen, benutzt werden.
2. Kleidungsstücke können in den Garderobenschränken gegen Hinterlegung eines Pfandbetrages kostenlos abgelegt werden. Die Garderobeschränke sind zum täglichen Betriebsschluss zu räumen.
3. Wertsachen wie Geld, Schlüssel, Führerschein oder ähnliches können in den hierfür vorgesehenen Wertfächern gegen einen Pfandbetrag hinterlegt werden.
4. Die Benutzung der Garderobeschränke sowie der Wertfächer erfolgt auf eigene Gefahr.
5. Der Kunde haftet bei Verlust des Kabinen-, Wertfach- oder Garderobenschlüssels. Er hat die vollen Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen. Der Verlust ist dem Badepersonal zu melden.
6. Das Schwimmbadpersonal kann die Annahme zur Aufbewahrung privater Gegenstände ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§ 8 Verhalten im Bad
1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
2. Sämtliche Anlagen und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen und Verunreinigungen haften die Verursacher.
3. Für Abfälle jeder Art sind die aufgestellten Behälter zu benutzen.
4. Vor dem Betreten der Schwimmbecken sind zur Körperreinigung die Brausen zu benutzen.
5. Nichtschwimmer dürfen nur das Nichtschwimmerbecken benutzen.
6. Sprungbecken und Rutschbahnen können jederzeit vom dem/der Schwimmmeister/in vorübergehend gesperrt werden.
7. Fahrräder sind außerhalb des Schwimmbadgeländes abzustellen.
8. Die Benutzung von Bildaufnahmegeräten jeglicher Art (auch mobile Funkgeräte) ist im Sanitär- und Umkleidebereich nicht erlaubt.
9. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung.
10. Aus Rücksicht auf andere Besucher sind folgende Arten der persönlichen Körperpflege im gesamten Schwimmbadbereich untersagt: Das Rasieren von Körperhaaren oder sonstige Arten der Körperhaarentfernung, das Schneiden von Nägeln und sonstige Hornhautentfernung, das Schneiden und Färben der Haare.
11. Es ist nicht gestattet:
a) Gefäße aus Glas jeglicher Art in den Beckenumgangsbereich des Freibades mitzunehmen. Im Hallenbad sind Gefäße aus Glas jeglicher Art im gesamten Schwimmbad- und Saunabereich nicht zugelassen.
b) andere unterzutauchen / in die Schwimmbecken zu stoßen.
c) das Springen vom seitlichen Beckenrand des Sprungbeckens und von den Längsseiten der Schwimmerbecken.
d) Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen.
e) im gesamten Schwimmbadbereich zu spucken.
f) im Schwimmbad mit Inlineskates, Skatboard, Kickboard, usw. zu fahren.
g) zu lärmen, der Betrieb von Rundfunk- und Tonbandgeräten und ähnlichen Musikinstrumenten.
h) im Umkleide-, Sanitär und Beckenumgangsbereich des Freibades zu rauchen. Im Hallenbad herrscht überall Rauchverbot.
i) der Verzehr von Speisen und Getränken im Hallenbad außerhalb der gekennzeichneten Bereiche
§ 9 Badekleidung
1. Der Aufenthalt in den Schwimmbecken ist nur in der üblichen Badekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft der/die Schwimmmeister/in.
2. Schwimmflossen, Taucherbrillen, Paddle, usw. dürfen während des öffentlichen Badebetriebes in den Schwimmbecken nicht benutzt werden. Ausgenommen ist dies bei Veranstaltungen von Vereinen, Schulen, auf abgegrenzten Bahnen und bei Sonderveranstaltungen (z.B. waterfun, Spielnachmittag, etc.).
3. Die Badekleidung darf in den Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewunden werden. Hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen.
§ 10 Haftung
1. Die Badegäste benutzen die Bäder auf eigene Gefahr. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften – außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen der Bäder abgestellten Fahrzeuge. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eingetreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht. Für einfache Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalspflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art ausgeschlossen.
2. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
3. Bei Verlust der Zugangsberechtigung von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Dem Badegast wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale ist. Die jeweiligen Beträge sind in dem gültigen Benutzungstarif für das Parkschwimmbad der Stadt-Holding Dreieich GmbH aufgeführt.
§ 11 Meldepflichten
1. Bei einem Unfall ist der/die Schwimmmeister/in sofort zu verständigen.
2. Diebstähle und Verstöße gegen die Badeordnung sind sofort dem/der Schwimmmeister/in zu melden.
§ 12 Fundgegenstände
Alle Gegenstände, die gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Hierüber wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
§ 13 Wünsche und Beschwerden
Etwaige Wünsche und Beschwerden der Badegäste nimmt das Schwimmbadpersonal entgegen. Wenn möglich, schafft es sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche und Beschwerden sind der Betriebsleitung schriftlich anzuzeigen.
§ 14 Aufsicht
Die Aufsicht wird von dem/der jeweils diensthabenden Schwimmmeister/in vorgenommen.
1. Das Aufsichtspersonal übt das Hausrecht aus und hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, für Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist deshalb uneingeschränkt Folge zu leisten.
2. Bei unvorherzusehenden Ereignissen (z.B. Gewitter, Sturm) sind die Anweisungen des Badepersonals zu befolgen.
3. Der/die Schwimmmeister/in ist befugt, Personen, die
a) Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,
b) andere Badegäste belästigen,
c) trotz Ermahnungen gegen die Bestimmungen der Badeordnung verstoßen,
aus den Einrichtungen zu verweisen.
Widersetzungen ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.
§ 15 Zusätzliche Bestimmungen für die Benutzung der Sauna
Dreieich, den 29.04.2019
Steffen Arta
Geschäftsführung - Stadt-Holding Dreieich GmbH
Ergänzung der Haus - und Badeordnung und des Benutzungstarifes für die Schwimmbäder der Stadt-Holding Dreieich GmbH
Diese Ergänzung gilt zusätzlich zu der aktuellen Haus- und Badeordnung für die Schwimmbäder der Stadt-Holding Dreieich GmbH und den aktuellen Benutzungstarifen für selbige und ist verbindlich.
Sie ändert in den einschlägigen Regelungen die Haus- und Badeordnung ab bzw. führt weitere Punkte ein. Die Haus- und Badeordnung sowie diese Ergänzung werden Vertragsbestandteil. Die Ergänzung nimmt Regelungen (z. B. behördlich, normativ) auf, die dem Infektionsschutzschutz bei der Nutzung dieses Bades dienen.
Dieses Schwimmbad wird im Verlauf einer Pandemie betrieben. Es ist also erforderlich, weitere Ansteckungen zu vermeiden. Darauf haben wir uns in der Ausstattung des Bades und in der Organisation des Badebetriebs eingestellt. Diese Maßnahmen des Badbetreibers sollen der Gefahr von Infektionen soweit wie möglich vorbeugen. Um dieses Ziel zu erreichen ist aber zwingend erforderlich, dass auch die Badegäste ihrer Eigenverantwortung – gegenüber sich selbst und anderen – durch Einhaltung der Regelungen der Haus- und Badeordnung gerecht werden. Gleichwohl wird das Verhalten der Badegäste durch das Personal oder weiterer Beauftragter beobachtet, das im Rahmen des Hausrechts tätig wird. Allerdings ist eine lückenlose Überwachung nicht möglich.
§ 1 Allgemeine Grundsätze und Verhalten im Bad
(1) Die Begleitung einer erwachsenen Person ist abweichend von der bisherigen Regelung für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr erforderlich.
(2) Eintrittskarten können online und, sofern noch vorhanden, vor Ort an der Kasse erworben werden. Mit dem Kauf der Eintrittskarte muss ein Zeitfenster gebucht werden, in welchem das Bad betreten werden kann. Die Buchung ist verbindlich und kann nach Kaufabschluss nicht mehr verändert, storniert oder zurückgegeben werden. Nicht in Anspruch genommene Buchungen verfallen ersatzlos und ohne Entschädigung. Die vorübergehende Schließung einzelner Einrichtungen oder des gesamten Bades aus technischen, unvorhergesehenen (z.B. Gewitter, Sturm) oder anderen Gründen bleibt vorbehalten und rechtfertigt keinen Anspruch auf Erstattung des ganzen oder teilweisen Eintrittspreises oder Schadenersatz. Mit dem Kauf der Eintrittskarte besteht kein Anspruch auf die Nutzung eines bestimmten Beckens. Die Nutzung der einzelnen Becken hängt von der festgelegten maximalen Nutzerzahl pro Becken ab.
(3) Es gelten die normalen Eintrittspreise für Einzelkarten. Wegen möglicher, coronabedingter Einschränkungen der Öffnungszeiten erfolgt bis auf weiteres kein Verkauf von Saison- und Jahreskarten. Im Hinblick auf eine genaue Steuerung und Kontrolle der Besucherzahlen ist ein Verkauf von Familienkarten bis auf weiteres nicht möglich.
(4) Geldwertkarten können bei der Zahlung des Eintrittspreises an der Kasse berücksichtigt werden. Bei Onlinebuchungen können Geldwertkarten nicht verwendet werden.
(5) Bereits erworbene Saisonkarten können verwendet werden.
(6) Abstandsregelungen und -markierungen im Bereich von z. B. Wasserrutschen, Sprung-anlagen, etc. sind zu beachten.
(7) Verlassen Sie das Schwimmbecken nach dem Schwimmen unverzüglich.
(8) Verlassen Sie das Schwimmbad nach der Nutzung unverzüglich und vermeiden Sie Menschenansammlungen vor der Tür, an ÖPNV-Haltestellen und auf dem Parkplatz.
(9) Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten.
(10) Nutzer, die gegen diese Ergänzung der Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden.
(11) Falls Teile des Bades nicht genutzt werden können, wird im Eingangsbereich oder an der Kasse schriftlich darauf aufmerksam gemacht.
§ 2 Allgemeine Hygienemaßnahmen
(1) Personen mit einer bekannten/nachgewiesenen Infektion durch das Coronavirus ist der Zutritt nicht gestattet. Dies gilt auch für Badegäste mit Verdachtsanzeichen.
(2) Waschen Sie Ihre Hände häufig und gründlich (Handhygiene).
(3) Nutzen Sie die Handdesinfektionsstationen im Eingangsbereich und an anderen Übergängen, an denen das Händewaschen nicht möglich ist.
(4) Husten und Niesen Sie in ein Taschentuch oder alternativ in die Armbeuge (Husten- und Nies-Etikette).
(5) Duschen Sie vor dem Baden.
(6) Masken müssen nach den behördlichen Vorgaben in den gekennzeichneten Bereichen (Kasse-, Umkleide- und Sanitärbereich) getragen werden.
§ 3 Maßnahmen zur Abstandswahrung
(1) Halten Sie die aktuell gebotene Abstandsregel (Abstand mind. 1,5 m) ein. In den gekennzeichneten Räumen bzw. an Engstellen warten Sie, bis die maximal angegebene Zahl der anwesenden Personen unterschritten ist.
(2) WC- und Duschbereiche dürfen von maximal zwei Personen gleichzeitig betreten werden. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und der erhöhten Ansteckungsgefahr können Warmwasserduschen und die Garderobenspinde außer Betrieb genommen werden.
(3) Die maximale Anzahl an Gästen in den Schwimmbecken wird kann, wenn erforderlich, durch die Ausgabe von Armbändern sichergestellt werden. Ohne ein entsprechendes Armband ist dann eine Nutzung des Schwimmer– und Nichtschwimmerbeckens nicht erlaubt. Beachten Sie bitte auch die ausgestellten Informationen und die Hinweise des Personals.
(4) In den Schwimm- und Badebecken muss der gebotene Abstand selbstständig gewahrt werden. Vermeiden sie Gruppenbildungen, insbesondere an den Beckenrändern und an den Beckenzugängen (z.B. Leitern, Treppen, etc.).
(5) Um die Einhaltung der Abstandsregeln im Sportbecken sicher zu stellen ist dieses in 3 Bereiche mit festgelegten Schwimmrichtungen unterteilt (Einbahnregelung). Alle Bereiche stehen der Allgemeinheit zur Verfügung. Mit Ausnahme des Bereichs der von den Schwimmvereinen während der Trainingszeiten genutzten Bahnen. Es gibt keine separaten Bereiche für sportliche Schwimmer oder abgeteilte Schnellschwimmerbahnen. Hier ist erhöhte Rücksicht unter den Schwimmern gefordert.
(6) Achten Sie auf die Beschilderungen und Anweisung des Personals.
(7) Planschbecken und Rutschbahnen dürfen nur unter der Wahrung der aktuellen Abstands- sowie Gruppenregeln genutzt werden. Eltern sind für die Einhaltung der Abstandregeln ihrer Kinder verantwortlich.
(8) Vermeiden Sie auf dem Beckenumgang enge Begegnungen und nutzen Sie die gesamte Breite zum Ausweichen.
(9) Vermeiden Sie an Engstellen (z.B. Durchschreitebecken, Verkehrswegen, Kiosk) enge Begegnungen und warten Sie ggf. bis der Weg frei ist.
(10) Halten Sie sich an die Wegeregelungen (z. B. Einbahnverkehr), Beschilderungen und Abstandsmarkierungen im Bad.
(11) Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten können die notwendigen und vorgeschriebenen Abstandsregeln in der Sauna nicht eingehalten werden. Von daher bleibt die Sauna bis auf Weiteres geschlossen.
Anmerkung zu §1 (1)
Bei der Festlegung der Altersgrenze für die notwendige Begleitung einer geeigneten Begleitperson soll berücksichtigt werden, ab wann ein Kind in der Lage ist, den Sinn von Abstandsgrenzen zu verstehen und weitestgehend diese auch selbstständig einzuhalten. Die Altersgrenze von zehn Jahren, die hier vorübergehend festgelegt wird, orientiert sich am § 828 Abs. 2 BGB, in dem der Beginn der beschränkten Deliktsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen definiert wird. Damit wird also eine erweiterte Fähigkeit vorausgesetzt, komplexere Lebenszusammenhänge zu erkennen – dies ist auf Schwimmbäder in diesem besonderen Fall übertragbar.
Dreieich, den 01.09.2020
Steffen Arta
Stadt-Holding Dreieich GmbH - Geschäftsführung